Zum Inhalt
Fakultät Raumplanung

#HambiBleibt – Räumung war rechtmäßig

Blick vom Rand des Tagebau Hambach © Uwe Grützner​/​TU Dortmund
Der Hambacher Forst hat sich zu einem zentralen Symbol gegen den Braunkohlenabbau im Rheinischen Revier entwickelt. Doch nicht nur in den Medien war und ist er in besonderem Maße präsent, sondern auch juristisch erlangte er einige Prominenz. Das Urteil des OVG Münster vom 16.06.2023 stellt den vorerst letzten Akt in der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung der vieldiskutierten Räumung des Hambacher Forsts dar – anders als noch nach der Entscheidung des VG Köln war hiernach das behördliche Einschreiten rechtmäßig.

Im Jahr 2018 kam es zu einer groß angelegten Räumung im Hambacher Forst. Zahlreiche Baumhäuser wurden durch die Behörden zunächst geräumt und dann abgerissen. Ein betroffener Aktivist beschritt hiergegen den Rechtsweg. Während das VG Köln im Eilverfahren den entsprechenden Antrag des Aktivisten noch ablehnte (vgl. VG Köln, Beschl. v. 13.09.2018 – 23 L 2060/18), entschied es später im Hauptsacheverfahren, dass die damalige Räumung und Beseitigung einer der Anlagen rechtswidrig gewesen sei (VG Köln, Urt. v. 08.09.2021 – 23 K 7046/18). Das OVG Münster (OVG Münster, Urt. v. 16.06.2023 – 7 A 2635/21) hat nun diese Entscheidung korrigiert und kommt zu dem Ergebnis, dass die Räumung eines Baumhauses rechtmäßig war.

Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit und Moritz Klanten analysieren in ihrer Entscheidungsbesprechung zum Urteil in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ 2023, S. 1267), mit welcher Begründung das OVG Münster zu diesem Ergebnis kam und welche Rolle die bereits aufgezeigten argumentativen Schwächen des Urteils des VG Köln spielten (vgl. hierzu schon „#HambiBleibt – Paukenschlag des VG Köln? – gleichzeitig Entscheidungsanmerkung zu VG Köln, Urt. v. 08.09.2021 – 23 K 7046/18“ in den Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblättern (NWVBl. 2022, S. 144)).