Prüfungsinformationen
Zugelassene Hilfsmittel während der Klausur
- Sie dürfen nur Gesetzestexte verwenden, die weder eine Kommentierung noch eine Einführung enthalten. Damit sind z.B. die Gesetzessammlungen von "Nomos", nicht aber die "Beck-Texte im dtv" zugelassen.
- Kommentare sowie Verweise auf einzelne Paragrafen im Gesetzestext sind nicht erlaubt.
- Erlaubt sind Register zum schnelleren Auffinden der einschlägigen Gesetze, z.B. Klebezettel, auf denen "VwVfG", "BauGB" usw. steht.
Während der Klausuren wird die Klausuraufsicht stichprobenartige Kontrollen der Gesetzessammlungen durchführen.
Informationen zu mündlichen Prüfungen
- Die Verwendung von Gesetzestexten in mündlichen Prüfungen ist zulässig. Dies betrifft etwa die Gesetzessammlung von "Nomos".
- Für die Prüfungsinhalte ist grundsätzlich der jeweilige Hochschullehrer als Erstprüfer verantwortlich.
- Weitergehende Hinweise zu mündlichen Prüfungen finden Sie hier.
Remonstrationen
Die Remonstration ermöglicht dem Prüfling, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Klausur bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein „Überdenken” dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.
Eine Remonstration gegen die Bewertung der Klausur ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach dem Einsichtstermin an das Fachgebiet zu richten. Der Prüfling muss dabei konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur der Prüfungsleistung nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Ein Hinweis darauf, dass andere Klausuren mit dem gleichen Inhalt besser bewertet worden seien, genügt nicht. Die Remonstration wird zudem nur zugelassen, wenn per Unterschrift der Einsicht gewährenden Person eine Teilnahme an der Klausureinsicht nachgewiesen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Neubewertung der Klausur neben einer Verbesserung der Note auch eine Verschlechterung möglich ist.
Klausureinsicht
Eine Klausureinsichtnahme ist möglich. Der Termin zur Einsichtnahme wird vom Fachgebiet nach Durchführung der Prüfungskampagne bekannt gegeben. Es handelt sich dabei um einen Sammeltermin für die gesamte Klausurkampagne.
Sofern die Klausur des Prüflings mit „Nicht bestanden“ bewertet wurde oder eine entsprechende Antragstellung erfolgt, ist eine Einsichtnahme auch vor dem Sammeltermin möglich. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall das Fachgebietsteam.