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Fakultät Raumplanung
Fachgebiet

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Inhatliche Ausrichtung des Fachgebiets

Das Fachgebiet Raumplanungs- und Umweltrecht widmet sich einerseits der rechtswissenschaftlichen Befassung mit den Materien des Raumplanungs- und Umweltrechts und wirkt an der rechtlichen Fortentwicklung mit. Es bringt andererseits seinen Befassungsgegenstand in die Planungswissenschaft ein und trägt damit zu deren multidisziplinärer Integration bei.

In der Lehre leistet das Fachgebiet RUR einen konstitutiven Beitrag zum Verständnis nachhaltiger Planung und gesellschaftlich verantwortlicher Planungswissenschaft. Es vermittelt den Studierenden die für die Planungspraxis unverzichtbaren Grundkenntnisse der  Rechtsordnung und fördert im Projektstudium und in Vertiefungsveranstaltungen das Verständnis für Probleme und aktuelle Entwicklungen des Planungs- und Umweltrechts.

 

Bedeutung des Raumplanungs- und Umweltrechts

Das Raumplanungs- und Umweltrecht gehört zu den wichtigsten Grundlagen der Raumplanung. Das Bauplanungsrecht stellt mit der Bauleitplanung das zentrale Instrumentarium kommunaler Raumplanung zur Verfügung. Auf überörtlicher Ebene steuert das Fachplanungsrecht die wichtigsten Verfahren der Trassen- und Standortwahl für Infrastrukturprojekte. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält Ziele und Grundsätze einer integrierten großräumigen Gesamtplanung und regelt ihr Verhältnis zu den einzelnen Raumanforderungen. Das Umweltrecht soll insbesondere den nachhaltigen Ausgleich zwischen ökonomischen und ökologischen Anforderungen an die den Raum konstituierenden Medien sichern.

Seinem Befassungsgegenstand folgend ist das Fachrecht der Raumplanung notwendig in den Kontext grenzüberschreitender Regulierung eingebunden. Es erhält wesentliche Impulse aus der dynamischen Rechtsordnung der Europäischen Union und darüber hinaus zunehmend auch aus der Völkerrechtsordnung. Rechtsstaatliche Raumplanung ist aber nicht nur an „ihr“ Fachrecht gebunden. Vielmehr ist sie wie alles Staatshandeln auf demokratische Legitimation angewiesen, dem Schutz der Grundrechte und dem sozialen Ausgleich verpflichtet. Die Wert- und Zielordnung der Verfassung ist deshalb auch als Maßstab der Raumplanung zu beachten.